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Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten in Polen (Unterhalt nach der Ehescheidung in Polen)

Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten in Polen (Unterhalt nach der Ehescheidung in Polen)

Die Schuldanerkennung an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens – diese kann auf Antrag während der Ehescheidungsverfahrens in Polen ermittelt werden – hat eine wichtige Bedeutung bei der Entscheidung, ob dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhalt von dem anderen Ehegatten zusteht.

Unterhalt nach der Ehescheidung in Polen

Unterhalt nach der Ehescheidung in Polen

Wann, ob und in welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch nach dem Ehescheidungsverfahren in Polen diesbezüglich besteht regelt der Art. 60 des Gesetzes vom 25. Februar 1964 Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch

Demnach kann der geschiedene Ehegatte, dem nicht die Alleinschuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden ist und der in Not lebt, kann von dem anderen geschiedenen Ehegatten Unterhaltsmittel in einem Umfang verlangen, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht. (Art. 60. § 1 )

Ist einem der Ehegatten die Alleinschuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden und zieht die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Lage des unschuldigen Ehegatten nach sich, so kann das Gericht auf Verlangen des unschuldigen Ehegatten darüber entscheiden, dass der schuldige Ehegatte verpflichtet ist, zur Befriedigung der gerechtfertigten Bedürfnisse des unschuldigen Ehegatten in einem angemessenen Umfang beizutragen, auch wenn dieser nicht in Not lebt. (Art. 60. § 2 )

Zu beachten ist hierbei, dass die Pflicht zur Leistung des Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten erlischt im Falle der Schließung einer neuen Ehe durch diesen Ehegatten. Ist der Verpflichtete jedoch der Ehegatte, dem keine Schuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens zugewiesen worden ist, so erlischt diese Pflicht mit Ablauf von fünf Jahren ab der Entscheidung über die Scheidung, es sei denn, dass das Gericht aufgrund außergewöhnlicher Umstände die genannte fünfjährige Frist verlängert. (Art. 60. § 3 )

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